8. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, wird ihr keine Entschädigung für die Parteikosten zugesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Auch die obsiegende und professionell vertretene Gemeinde hat gemäss Art. 200 Abs. 4 StG keinen Anspruch auf eine Entschädigung der Parteikosten. Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die Liegenschaftssteuer 2021 wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'000.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.