Grundstücks Nr. 1________ der Liegenschaftssteuer unterstellt. Der Rekurs ist abzuweisen. -9- 6. Angesichts dieser Rechtslage erübrigen sich weitere Ausführungen. Namentlich muss die in den Rechtsschriften kontrovers thematisierte Frage, ob das Bestehen einer Hypothek für die Qualifikation einer Liegenschaft als Gegenstand des Verwaltungs- oder des Finanzvermögens von Bedeutung ist, nicht geklärt werden.