Der Grosse Rat hat dem Vorschlag von Regierungsrat und Kommission in der ersten Lesung diskussionslos zugestimmt (Tagblatt 2013, S. 431). Entgegen der von der Rekurrentin vorgebrachten Auffassung (Stellungnahme vom 22.3.2023, N. 11), unterliegen nach der Aufhebung von Art. 259 Abs. 4 Bst. c StG sämtliche Spitalgebäude ungeachtet ihre Eigentümerschaft der Liegenschaftssteuer. Angesichts des Wortlauts des gemeinsamen Antrags ist nicht nachvollziehbar, inwiefern mit der Revision des Spitalversorgungsgesetzes nur eine Ungleichbehandlung zwischen privaten Leistungserbringern hätte beseitigt werden sollen, wie die Rekurrentin in N. 12 der Stellungnahme vom 22. März 2023 geltend macht.