Da andere Institutionen, die wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind, trotzdem eine Liegenschaftssteuer schulden, muss dasselbe auch für die Leistungserbringer gemäss Spitalgesetzgebung gelten. Es wäre nicht einzusehen, weshalb der öffentliche Zweck «Spitalversorgung» zu einer Befreiung von der Liegenschaftssteuer führen sollte, während bei allen anderen öffentlichen Zwecken weiterhin eine Liegenschaftssteuer geschuldet ist.