Aus Gründen der Wettbewerbsneutralität sind öffentliche und private Spitäler bei der Liegenschaftssteuer gleich zu behandeln. Objektive Unterscheidungsmerkmale für eine unterschiedliche Behandlung fehlen. Da andere Institutionen, die wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind, trotzdem eine Liegenschaftssteuer schulden, muss dasselbe auch für die Leistungserbringer gemäss Spitalgesetzgebung gelten.