5.7 In diesem Zusammenhang ist auf die von der Gemeinde ins Feld geführte Rechtslage bei Spitalliegenschaften hinzuweisen. Bis 2013 waren Gebäude, "die der Spitalversorgung dienen und die einem Leistungserbringer gehören, der mit dem Kanton einen Leistungsvertrag über Spitalleistungen abgeschlossen hat", explizit von der Liegenschaftssteuer ausgenommen (Art. 259 Abs. 4 aBst. c StG). Mit dem per 1. Januar 2014 in Kraft getretenen revidierten Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11) wurde diese Ausnahme von der Besteuerung aufgehoben (Änderung von Erlassen in Art. 156 SpVG; BAG 13-089). Im gemeinsamen Antrag des Regierungsrats und der Kommission