5.6 Aufgrund des bis anhin Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Rekurrentin mit dem Betrieb des E.________heims zwar eine in der Kantonsverfassung vorgesehene öffentliche Aufgabe wahrnimmt, was jedoch auch auf die übrigen Anbieter von Alterswohnungen, Heim- und Pflegeplätzen zutrifft. Letztlich muss sich die Rekurrentin in einem Marktumfeld behaupten, das einzig im Pflegebereich insoweit staatlich reguliert ist, als mit dem Instrument der Pflegeheimliste ein Überangebot verhindert werden soll. Auch in diesem Segment unterscheidet sich die Rekurrentin nicht von anderen Trägerschaften;