Sofern dazu die eigenen Mittel nicht ausreichen, können Ergänzungsleistungen beantragt werden. Solche werden bis zu einem Höchstbetrag von CHF 168.20/Tag (Pflegestufe 0) bis CHF 191.20/Tag (ab Pflegestufe 3) ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 der Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundes- -7- gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]).