5.3 Die Kosten für den Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim werden aus unterschiedlichen Quellen finanziert. Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517) per 1. Januar 2011 übernehmen die obligatorische Krankenpflegeversicherung und der Kanton den grössten Teil der eigentlichen Pflegekosten. Institute, die zwar über eine Betriebsbewilligung der GSI verfügen, jedoch nicht auf der Pflegeheimliste stehen, können keine Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen (Art. 35 Abs. 1 und 2 Bst.