-6- ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten. Zu den öffentlichen Aufgaben von Kanton und Gemeinden gehören u.a. die Sorge für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung sowie das Bereitstellen der dafür notwendigen Einrichtungen (Art. 41 Abs. 1 KV). Soweit es um den Pflegebereich geht, wird diese Verfassungsbestimmung durch Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2)