Die Gemeinde führt hierzu aus, dass das Wahrnehmen einer (selbstgewählten) öffentlichen Aufgabe noch nicht bedeute, dass es sich bei den fraglichen Liegenschaften um Verwaltungsgebäude handle, die von der Liegenschaftssteuer ausgenommen sind (Vernehmlassung vom 10.3.2023, N. 13). Offensichtlich ist, dass die Bezeichnung einer Tätigkeit als "angestammte Aufgabe" in der Burgergemeindeordnung für sich alleine nicht genügt, um die dieser Tätigkeit dienenden Gebäude von der Liegenschaftssteuer auszunehmen. Ansonsten müsste auch das Restaurant F.________ vollumfänglich steuerbefreit sein, was von der Rekurrentin zu Recht nicht beantragt wird.