Nach Auffassung der Rekurrentin ist damit nachgewiesen, dass sie mit dem Betrieb des Alters- und Pflegeheims eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, was von der Gemeinde nicht in Abrede gestellt werde (Rekursschrift vom 25.11.2022, N. 23). Die Gemeinde führt hierzu aus, dass das Wahrnehmen einer (selbstgewählten) öffentlichen Aufgabe noch nicht bedeute, dass es sich bei den fraglichen Liegenschaften um Verwaltungsgebäude handle, die von der Liegenschaftssteuer ausgenommen sind (Vernehmlassung vom 10.3.2023, N. 13).