[konsultiert am 27.12.2023]) die von ihr wahrgenommenen angestammten Aufgaben. Dazu gehört u.a. "die Führung des E.________heims, einschliesslich der Seniorenwohnungen und des Restaurants F.________" (Art. 2 Abs. 1 Bst. c BGO). Nach Auffassung der Rekurrentin ist damit nachgewiesen, dass sie mit dem Betrieb des Alters- und Pflegeheims eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, was von der Gemeinde nicht in Abrede gestellt werde (Rekursschrift vom 25.11.2022, N. 23).