112 Abs. 2 GG werden die den Burgergemeinden zustehenden Tätigkeitsfelder umschrieben. Dazu gehören die Zusicherung oder Erteilung des Burgerrechts (Bst. a), die Erfüllung ihrer weiteren angestammten Aufgaben (Bst. b), die Verwaltung ihres Vermögens (Bst. c) sowie die Besorgung weiterer Aufgaben, die ihnen durch besondere Vorschriften übertragen werden (Bst. d). Die Rekurrentin definiert in ihrer Burgergemeindeordnung vom ________ (BGO; abrufbar unter: , Menü "________" [konsultiert am 27.12.2023]) die von ihr wahrgenommenen angestammten Aufgaben.