5.1 Die Rekurrentin untersteht als Burgergemeinde dem Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11; siehe Art. 2 Abs. 1 Bst. c GG). Laut Art. 119 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) setzen sich die Burgergemeinden nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein (gleichlautend: Art. 112 Abs. 1 GG). In Art. 112 Abs. 2 GG werden die den Burgergemeinden zustehenden Tätigkeitsfelder umschrieben.