5. In einem Entscheid aus dem Jahr 1985 führte die Steuerrekurskommission aus, dass "zur gesetzesmässigen Verwaltung des Staates und der Gemeinden [...] auch die Altersfürsorge, darunter die Bereitstellung von Alters- und Pflegeheimen [...], zu zählen" sei. Daher seien die Bauten eines Alters- und Pflegeheims eines Gemeindeverbands "als Verwaltungsgebäude im weiteren Sinne zu bezeichnen und von der Liegenschaftssteuer zu befreien" (BVR 1986 S. 102, E. 1). Die Gemeinde erachtet diese Rechtsprechung als überholt (Vernehmlassung vom 10.3.2023, N. 12). Ob dies zutrifft, ist im Folgenden zu prüfen.