Die Objekte Nrn. 1 bis 4 würden diesem Zweck vollumfänglich dienen, weshalb sie als Verwaltungsgebäude im Sinn von Art. 259 Abs. 4 Bst. b StG zu betrachten und nicht zu besteuern seien. Die Objekte Nrn. 5 bis 8 seien durch ihre Funktion (Küche, Heizung, Park- und Einstellhallenplätze) für den Betrieb des Alters- und Pflegeheims unmittelbar notwendig, dienten teilweise jedoch auch anderen Zwecken, weshalb sie bloss anteilmässig besteuert werden dürften. Demgegenüber