Die Rekurrentin beantragt für die Objekte Nrn. 1 bis 4 die vollständige Befreiung von der Liegenschaftssteuer. Für die Objekte Nrn. 5 bis 7 soll die Steuer auf 25 % und für das Objekt Nr. 8 auf 50 % des amtlichen Werts erhoben werden (vgl. Rechtsbegehren unter Bst. B hiervor). Ausdrücklich nicht bestritten wird die vollumfängliche Besteuerung der Objekte Nrn. 9 bis 12 (Rekursschrift vom 25.1.2022, N. 14). Die Rekurrentin macht geltend, dass sie mit dem Betrieb des Alters- und Pflegeheims eine gesetzliche Aufgabe wahrnehme. Die Objekte Nrn. 1 bis 4 würden diesem Zweck vollumfänglich dienen, weshalb sie als Verwaltungsgebäude im Sinn von Art. 259 Abs. 4 Bst.