[konsultiert am 27.12.2023]). Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerinnen oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind (Art. 259 Abs. 1 StG; Art. 2 Abs. 1 LStR). Keine Liegenschaftssteuer wird u.a. erhoben auf Amts- und Verwaltungsgebäuden des Kantons, der Gemeinden und der Burgergemeinden (Art. 259 Abs. 4 Bst. b StG; Art. 3 Bst. b LStR). Als Amts- oder Verwaltungsgebäude gelten primär Gebäude, in denen eine gesetzliche Aufgabe des Kantons, der Gemeinde oder Burgergemeinde erfüllt wird, sowie alle anderen Bauwerke, die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unmittelbar bestimmt sind. Die