In der gleichen Sache kam es bereits betreffend die Steuerjahre 2018 bis 2020 zu einem Verfahren vor der Steuerrekurskommission, das aus formellen Gründen mit einem Entscheid zugunsten der Rekurrentin abgeschlossen worden ist (RKE 100 2021 284 vom 22.6.2022). Drittens hat sich die Gemeinde mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 ausdrücklich mit dem Sprungrekurs einverstanden erklärt. Entsprechend ist die Steuerrekurskommission funktionell, sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m.