-3- der Gemeinden zulässig sein sollen. Daran ändert nichts, dass sich der in Art. 262 Abs. 3 StG enthaltene Verweis nach dem Wortlaut bloss auf "Artikel 195 ff." StG bezieht. Zweitens hat sich die Gemeinde bereits ausführlich zur Streitfrage geäussert, wenn auch nicht in der hier angefochtenen Veranlagungsverfügung. In der gleichen Sache kam es bereits betreffend die Steuerjahre 2018 bis 2020 zu einem Verfahren vor der Steuerrekurskommission, das aus formellen Gründen mit einem Entscheid zugunsten der Rekurrentin abgeschlossen worden ist (RKE 100 2021 284 vom 22.6.2022).