1.1 Allerdings kann eine Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung mit Zustimmung der steuerpflichtigen Person direkt als Rekurs an die Steuerrekurskommission weitergeleitet werden, sofern die Veranlagungsverfügung einlässlich begründet worden ist (Art. 192 Abs. 3 StG, sogenannter "Sprungrekurs"). Vorliegend handelt es sich zwar nicht um eine Einsprache gegen eine Verfügung der Steuerverwaltung, sondern einer Gemeinde. Dennoch ist der Sprungrekurs zulässig: Erstens ist die Steuerrekurskommission gemäss Art. 262 Abs. 3 StG zuständig für die Behandlung von Rekursen gegen Einspracheentscheide betreffend die Liegenschaftssteuer.