Auf die detaillierten Ausführungen der Parteien in den genannten Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Veranlagungsverfügungen betreffend die Liegenschaftssteuer sind grundsätzlich mittels Einsprache bei der verfügenden Gemeinde anzufechten (Art. 262 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 54 VRPG).