Auch aus Gründen der Wettbewerbsneutralität sei eine Befreiung der Rekurrentin von der Liegenschaftssteuer abzulehnen. Ergänzend macht die Gemeinde zudem geltend, dass Grundstücke, die mit einer Hypothek belastet sind, ohnehin nicht zum Verwaltungsvermögen gehören dürften und auch aus diesem Grund nicht von der Liegenschaftssteuer ausgenommen seien. F. Mit unverlangt eingereichtem Schreiben vom 22. März 2023 hat der Vertreter der Rekurrentin zur Vernehmlassung der Gemeinde Stellung genommen und an seinen Standpunkten festgehalten. Weitere Stellungnahmen datieren vom 20. April 2023 (Gemeinde), 10. Mai 2023 (Rekurrentin) und vom 23. Juni 2023 (Gemeinde).