E. Am 10. März 2023 hat sich der Gemeindevertreter vernehmen lassen. Er beantragt die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wird u.a. darauf verwiesen, dass der bernische Gesetzgeber mit Wirkung ab 2014 sämtliche Spitäler der Liegenschaftssteuer unterstellt habe, unabhängig von ihrer Trägerschaft. Dies müsse auch für die verwandte Tätigkeit der Alterspflege gelten. Auch aus Gründen der Wettbewerbsneutralität sei eine Befreiung der Rekurrentin von der Liegenschaftssteuer abzulehnen.