Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Rekurrentin mit dem Betrieb des E.________heims eine Aufgabe zum Wohl der Allgemeinheit und damit zugleich eine öffentliche Aufgabe wahrnehme. Dies habe zur Folge, dass diejenigen Gebäude, die vollumfänglich und unmittelbar als dem Betrieb des Alters- und Pflegeheim dienten, von der Liegenschaftssteuer ausgenommen seien und dass bei weiteren Gebäuden, die teilweise auch für andere Zwecke genutzt werden, eine anteilmässige Befreiung sachgerecht sei.