B. Am 25. November 2022 hat C.________ (fortan: Rekursvertreter) im Namen der Rekurrentin gegen die Veranlagungsverfügung Einsprache erhoben. Die Rechtsbegehren lauten wie folgt: Die Verfügung vom 11. November 2022 betreffend die Liegenschaftssteuer 2021 sei aufzuheben und es sei die Liegenschaftssteuer 2021 in Bezug auf: • die Objekte E.________heim, Haus H.________, Haus I.________, und Dependance des Grundstückes B.________ Gbbl. Nr. 1________ nicht zu erheben;