9. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). - 16 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend Widerruf der Befreiung von den kantonalen Steuern (Gewinn-, Ka- pital-, Erbschafts- und Schenkungssteuer) ab Steuerperiode 2019 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.