Dies betrifft namentlich die beantragte Edition der Rückmeldung der Steuerverwaltung zum Schreiben der bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) als Beweismittel. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung ist der Antrag daher abzuweisen (vgl. zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung VGE 100 2020 277/278 vom 26.7.2021, E. 7.2). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrentin die Voraussetzungen der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nicht erfüllt. Die Steuerverwaltung hat die Steuerbefreiung zu Recht aufgehoben, weshalb Rekurs und Beschwerde abzuweisen sind.