6. Soweit der Vertreter weitere Beweiserhebungen beantragt, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dadurch neue Erkenntnisse ergeben könnten, welche an den vorstehenden Ergebnissen (Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Unterstützungsleistungen, Verletzung der Wettbewerbsneutralität, fehlende Uneigennützigkeit durch unangemessene Entschädigungen) etwas ändern würden. Dies betrifft namentlich die beantragte Edition der Rückmeldung der Steuerverwaltung zum Schreiben der bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) als Beweismittel.