Laut den Praxishinweisen SSK ist es mit Blick auf die Steuerbefreiung indes heikel, wenn Mitglieder des Stiftungsrates gleichzeitig auf der Basis eines Arbeitsvertrages oder eines Mandates für die Institution arbeiten. Jedenfalls dürfen diese «in keinem Fall» zugleich geschäftsleitende Funktionen (Direktion, Geschäftsführung, Sektionsverantwortliche) ausüben. Die Steuerbefreiung ist diesfalls zu verweigern (Praxishinweise der SSK, S. 40). Vorliegend liegt bei der Rekurrentin jedoch genau diese Konstellation vor.