5.8 Der Stiftungsrat fungiert gemäss Art. 83a ZGB als oberstes Führungsorgan der Stiftung. Primäres und vordringlichstes Ziel des Stiftungsrats ist es, den Stiftungszweck ordnungsgemäss zu verwirklichen (Andrea Opel, Ehrenamtlichkeit als Voraussetzung der Steuerbefreiung – ein alter Zopf?, in: Steuerrevue 74/2019, S. 86). Nebst der strategischen Führung der Stiftung und der Ausgestaltung der Fördertätigkeit gilt die Vermögensbewirtschaftung als Aufgabe des Stiftungsrats. Laut den Praxishinweisen SSK ist es mit Blick auf die Steuerbefreiung indes heikel, wenn Mitglieder des Stiftungsrates gleichzeitig auf der Basis eines Arbeitsvertrages oder eines Mandates für die Institution arbeiten.