2.5). Inwiefern diese Studie für die Rekurrentin bzw. inwiefern der Begriff "Ertragsgemeinschaft" ganz allgemein auf eine gemeinnützige Stiftung mit Steuerbefreiung anwendbar sein soll, erschliesst sich nicht aus den Ausführungen in der Eingabe des Vertreters. Die Studie befindet sich nicht in den Akten. Deren Ergebnis muss ohnehin als nicht repräsentativ angesehen werden, da die Treuhandkammer im Jahr 2002 folgende Honorarempfehlung herausgegeben hat (abrufbar in Internet unter der Adresse , abgerufen am 20.3.2024).