5.7 Das Kriterium der Uneigennützigkeit erfordert grundsätzlich nicht, dass die Leitungsorgane ehrenamtlich tätig sind. Die Honorierung von Stiftungsratsmitgliedern wird von der herrschenden Lehre wie auch vom Bundesgericht als zulässig erachtet, sofern die steuerbefreite Institution selbst uneigennützig tätig und die Entschädigung angemessen ist (Greter/Greter, a.a.O., N. 31 zu Art. 56 DBG; BGer 6B_85/2017 vom 16.10.2017, E. 3.4). Vorliegend hat die Steuerverwaltung beanstandet, dass der Stiftungsratspräsident, der gleichzeitig