Vielmehr ist bei der Beurteilung einer allfälligen Steuerbefreiung entscheidend, ob die Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllt sind. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand kann somit, auch wenn dieser in der Handelsbilanz als geschäftsmässig begründeter Aufwand akzeptiert wird, einer Steuerbefreiung entgegenstehen. Die von der Rekurrentin erhobene Rüge der Nichtbeachtung des Massgeblichkeitsprinzips seitens der Steuerverwaltung ist daher ebenso unbegründet wie der Vorwurf, diesbezüglich die Untersuchungspflicht zu verletzen (vgl. N. 2.14 des Rekurs- und Beschwerdeschreibens vom 5.12.2022).