5.6 Das von der Rekurrentin geltend gemachte Massgeblichkeitsprinzip ändert an dieser Beurteilung der Kriterien für die Steuerbefreiung nichts. Dieses besagt, dass die Handelsbilanz Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung bildet (Art. 58 DBG und Art. 85 StG; BGE 143 II 8 E. 7.1). Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend die Frage der geschäftsmässigen Begründetheit des Verwaltungsaufwands nicht zu prüfen, da nicht die Gewinnermittlung strittig ist (E. 5.4). Vielmehr ist bei der Beurteilung einer allfälligen Steuerbefreiung entscheidend, ob die Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllt sind.