- 12 - übersteigt, kommt der gemeinnützigen Tätigkeit nur noch untergeordnete Bedeutung zu, welche keine Steuerbefreiung zulässt. Von einer positiven Dynamik, wie sie die Rekurrentin geltend macht und damit von einem Rückgang des Geschäftsführungsaufwands bei gleichzeitiger Erhöhung der Anzahl der ausgerichteten Unterstützungsleistungen, dass sich daraus ein grundlegend anderes Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Unterstützungsleistungen ergeben würde, ist nicht auszugehen (vgl. N. 2.13 von Rekurs und Beschwerde vom 5.12.2022).