Dabei geht es nicht darum, ob diese grundsätzlich geschäftsmässig begründet gewesen waren oder nicht. Vielmehr ist unter dem Blickwinkel der Steuerbefreiung ausschlaggebend, dass die Erträge einer gemeinnützigen Organisation ausschliesslich für die gemeinnützigen Zwecke eingesetzt werden und nicht für eigenwirtschaftliche Zwecke oder unverhältnismässig hohe Vergütungen. Die Erträge des Stiftungsvermögens sind damit hauptsächlich dem eigentlichen Stiftungszweck zu widmen und Verwaltungskosten sind auf das Notwendige zu beschränken. Verwaltungskosten sind zwar eine Voraussetzung dafür, dass eine Organisation die Förderung des Stiftungszwecks überhaupt umsetzen kann.