der unmittelbare Zweck der Institution besteht darin, ein wirtschaftliches Unternehmen zu führen, dessen Erträge nur mittelbar einem allfällig gemeinnützigen Zweck zukommen. Aus diesem Grund ist auch ein intensiver Liegenschaftshandel mit der Steuerbefreiung unvereinbar und kann auch nicht mit der blossen Verwaltung des Stiftungsvermögens begründet werden (vgl. BGer 2C_564/2016 vom 9.5.2017, E. 2.4.1). Die Rekurrentin macht hierzu geltend, dass der Neubau in F.________ und die Immobilienbewirtschaftung wesentlich zur Ertragsverbesserung beigetragen hätten und damit auch die Unterstützungsleistungen beträchtlich erhöht hätten werden können. Dies mag durchaus zutreffen.