Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist der Steuerverwaltung dahingehend beizupflichten, dass mit der jahrelangen Investmenttätigkeit und der damit verbundenen Gewinnausrichtung die Rekurrentin unternehmerische Zwecke zur Kapitalvermehrung verfolgt hat. Eine derart umfangreiche wirtschaftliche Betätigung schliesst eine Steuerbefreiung regelmässig aus. Ein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführtes Unternehmen, das Gewinne erzielt und diese gemeinnützigen Zwecken zuführt, erbringt keine Opfer; der unmittelbare Zweck der Institution besteht darin, ein wirtschaftliches Unternehmen zu führen, dessen Erträge nur mittelbar einem allfällig gemeinnützigen Zweck zukommen.