5.3 Unter Umständen kann zwar eine wirtschaftliche Betätigung unumgängliche Voraussetzung zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks sein. Eine Steuerbefreiung kann ausserdem trotz Erwerbstätigkeit in Frage kommen, wenn dieser Tätigkeit im Rahmen des gesamten Wirkens der Institution nur untergeordnete Bedeutung zukommt oder die ideellen, altruistischen oder öffentlichen Zwecke im Vordergrund stehen (vgl. KS Nr. 12, Ziff. 3.b). Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall.