Juristische Personen, die sich gemeinnützigen Zwecken widmen, können indes nur von der Steuerpflicht befreit werden, wenn sie keine Erwerbszwecke verfolgen. Solche verfolgt, wer im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf oder in Monopolstellung, also planmässig oder nachhaltig unter Einsatz von Kapital und Arbeit nach kaufmännischer Art gewerbsmässig tätig ist (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 43 zu Art. 56 DBG). Dafür spricht vorliegend beispielsweise der Beizug und die Beauftragung von Dritten bzw. Fachpersonen für die Immobilienverwaltung, Buchhaltung und Finanzverwaltung.