- 10 - 5.2 Der Rekurrentin ist grundsätzlich beizupflichten, dass eine Vermögensverwaltung für eine optimale Zweckverfolgung unumgänglich ist. So muss jede juristische Person mit privilegierter Zwecksetzung das ihr zustehende Vermögen verwalten. Aus der Vermögensverwaltung allein kann sodann nicht geschlossen werden, die juristische Person verfolge ausser dem steuerlich privilegierten einen nicht privilegierten Zweck, nämlich die Verwaltung ihres Vermögens. Auch ist in casu nicht zu bezweifeln, dass die von der Rekurrentin vorgenommenen Bauprojekte längerfristig höhere Erträge generieren.