5.1 Die Rekurrentin macht geltend, dass im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung das Vermögen der Rekurrentin überwiegend aus Liegenschaften bestanden habe. Die Rekurrentin bewirtschafte, verwalte und vermiete die Liegenschaften, um das Stiftungsvermögen zu erhalten und damit die gemeinnützige Tätigkeit, nämlich das Ausrichten von Unterstützungsleistungen und Spenden, zu erfüllen. Die Rekurrentin habe sich von baufälligen Liegenschaften getrennt, bei denen sehr hohe Unterhaltskosten drohten. Dadurch habe ein überdurchschnittlicher Vermögensverzehr der Rekurrentin vermieden werden können. Weiter habe sich auf einem im Nachlass befundenen Grundstück in F.______