4.3 Da es sich bei der Frage, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind, um eine steuermindernde bzw. -aufhebende Tatsache handelt, trägt die steuerpflichtige Person – entgegen der Auffassung der Rekurrentin – die objektive Beweislast. Kann das Vorliegen einer relevanten Tatsache betreffend die Steuerbefreiung nicht bewiesen werden, trägt somit die steuerpflichtige Person die Folgen der Beweislosigkeit (statt vieler: BGE 133 II 153 E. 4.3; VGE 100 2016 6 vom 7.2.2018, E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 77 zu Art. 123 DBG).