4.2.2 Uneigennützig ist ein Handeln dann, wenn es das Wohl Dritter unter völliger Ausschaltung der persönlichen Interessen der Beteiligten fördert (Art. 10 Abs. 2 SBV). Die juristische Person darf nicht gleichzeitig den eigenen Interessen oder denjenigen ihrer Mitglieder dienen (Ziff. II/3b des KS Nr. 12). Für den im Allgemeininteresse liegenden Zweck sind von der juristischen Person bzw. deren Mitgliedern oder von Dritten folglich erhebliche personelle oder finanzielle Opfer, bspw. durch unentgeltliche Arbeit, Mitgliederbeiträge oder Spenden, zu erbringen (BGE 113 Ib 7 E.2b; Leuch/Witschi, a.a.O., N. 29 zu Art.