Vielmehr müssen die verfolgten Zwecke aus gesellschaftlicher Gesamtsicht als fördernswert gelten (BGE 114 Ib 277 E. 2b). Als fördernswert gelten etwa die soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, Natur- und Heimatschutz, die Menschenrechte sowie Entwicklungshilfe, von welchen eine Vielzahl bereits in der Verfassung verankert ist. Ein Allgemeininteresse wird ferner regelmässig nur dann angenommen, wenn der Destinatärkreis grundsätzlich offen ist.