4.2.1 Ob eine bestimmte Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit liegt, beurteilt sich nach der jeweils massgebenden Volksauffassung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Allgemeininteresse nicht bereits dann anzunehmen, wenn eine Tätigkeit im Dienst der Allgemeinheit erbracht wird und in irgendeiner Weise auf die wirtschaftliche oder soziale Förderung einzelner Bevölkerungskreise gerichtet ist. Vielmehr müssen die verfolgten Zwecke aus gesellschaftlicher Gesamtsicht als fördernswert gelten (BGE 114 Ib 277 E. 2b).