4.2 Für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit wird nebst den vorstehend aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen (E. 4.1 hiervor) verlangt, dass die Tätigkeit der juristischen Person im Allgemeininteresse liegt (objektives Element) und auf uneigennützigen Motiven gründet, mithin selbstlos erfolgt (subjektives Element; Art. 10 Abs. 2 SBV; Ziff. II/3 des KS Nr. 12; Greter/Greter a.a.O., N. 28 zu Art. 56 DBG).