Beim KS Nr. 12 wie auch bei den Praxishinweisen SSK handelt es sich um reine Verwaltungsverordnungen, die keine Rechtssatzqualität aufweisen und daher für die Gerichte grundsätzlich nicht bindend sind. Soweit ihre Anwendung nicht in Widerspruch zur Rechtsordnung steht und eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt, sind sie jedoch zu -8- berücksichtigen (BGE 142 II 182 E. 2.3.2; BGer 2C_1050/2019 vom 22.7.2020, E. 5.3; VGE 100 2020 10 vom 16.2.2021, E. 3.3.2).